Unser Corona-Blog: Neuigkeiten von uns & der Fachwelt
Liebe Mitmenschen, Liebe Kunden!
Aufgrund der aktuellen Corona-Situation gehen bei uns viele Anfragen zu unseren Kursen etc. ein. Wir möchten Ihnen mit diesem Beitrag einen Überblick über aktuelle Entwicklungen bei Strober&Partner geben.
26.01.2021:
Momentan dürfen in Mühldorf KEINE Kurse stattfinden. Wir versuchen aber (soweit möglich) alle Kurse für Sie online abzubilden über die Plattformen Zoom, Webex und Teams. So wie die Veranstaltungen auf der Homepage ausgeschrieben sind, sind sie momentan aktuell. Sollten Sie betroffen sein, werden Sie von unserer Seminarorganisation informiert.
Die Kurse in Hamburg dürfen dagegen (Stand heute) als Präsenzveranstaltungen abgehalten werden.
Für ADR und RID gibt es neue Übergangsregelungen, die Sie in der Tabelle unten nachlesen können.
Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert.
Hier geht´schnell zu den aktuellen News: Aktuelles zu unserem Kursangebot | Übergangsregelungen | Ersatztermine| Inhouse-Kurse | Unsere Öffnungszeiten
Update zu unserem Kursprogramm
Obwohl wir viel Liebe und Herzblut in unser Jahresprogramm gesteckt haben, so müssen wir leider kundtun, dass die aktuelle Lage einige veröffentlichte Informationen überholt hat. Bitte beachten Sie, dass jeweils das online veröffentlichte Programm gilt.
Übergangsregelungen für IHK-Lehrgänge
Deutschland: Straßen- (ADR), Schienen- (RID) und Binnenschiffverkehr (ADN)
Übergangsreglungen im Bezug des Coronavirus Stand: 26.01.2021 | ||||||
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Zeitraum | Gültig bis | Auflagen | Verlängerung | Quelle | ||
ADR | ||||||
Absatz 8.2.2.8.2 (ADR-Schulungsbescheinigung) | 01.03 2020 - 01.09.2021 endet | 30.09.2021 | Lehrgang bis 01.10.2021 | Verlängerung ab Ablaufdatum um 5 Jahre | M 333 | |
Unterabschnitt 1.8.3.7 (Schulungsnachweise für Gb) | 01.03 2020 - 01.09.2021 endet | 30.09.2021 | Test bis 01.10.2021 | Verlängerung ab Ablaufdatum um 5 Jahre | M 334 | |
Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 | Bitte in Quelle selbst nachlesen. Text hier nicht umsetzbar | 31.03.2021 | M331 | |||
ADN | ||||||
Unterabschnitt 8.2.2.8 (Bescheinigung bes. Kenntnisse) | 01.03 2020 - 28.02.2021 endet | 28.02.2021 | Lehrgang bis 01.03.2021 | Verlängerung um 5 Jahre | M 027 | |
Absatzes 1.8.3.16.1 (Schulungsnachweise für Gb) | 01.03 2020 - 28.02.2021 endet | 28.02.2021 | Test bis 01.03.2021 | Verlängerung ab Ablaufdatum um 5 Jahre | M 027 | |
RID | ||||||
Absatzes 1.8.3.16.1 (Schulungsnachweise für Gb) | 01.03 2020 - 01.09.2021 endet | 30.09.2021 | Test vor 01.10.2021 | Verlängerung ab Ablaufdatum um 5 Jahre | RID 1/2021 | |
Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 | Bitte in Quelle selbst nachlesen. Text hier nicht umsetzbar | 31.03.2021 | Deutschland noch nicht gezeichnet!!! | RID 8/2020 | ||
IMDG-Code | ||||||
GbV § 9 Abs. 2 Nummer 1 Schulungsbesch. für GB im Seeverkehr | 01.03.2020 - 01.02.2021 endet | 28.02.2021 | Test vor 01.03.2021 | Verlängerung ab Ablaufdatum um 5 Jahre | VkBl. 2020 S. 758 | |
Deutschland: Seeverkehr (IMDG)
UPDATE: Meldung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 02.11.2020:
„Nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder und dem DIHK hebe ich die Bekanntmachung vom 22. April 2020 /VkBl. 2020 S. 294) auf und gebe diese mit gleichem Wortlaut, jedoch ergänzt um eine weitere Befristung, erneut wie folgt bekannt:
Soweit Gefahrgutbeauftragte im Seeverkehr im Besitz von Schulungsbescheinigungen nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) sind, wird auf die Verfolgung eines Verstoßes nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 GbV als Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nummer 1 Buchstabe d GbV ( §47 Absatz 1 des OWiG) verzichtet, wenn der Schulungsnachweis zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet und dessen Inhaber vor dem 1. März 2021 eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 GbV bestanden hat.
Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 28. Februar 2021.“
Deutschland: Seeverkehr (IMDG) – Meldung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 31.03.2020:
„Verlängerung der Geltungsdauer von Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte im Seeverkehr
Nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder und dem DIHK gebe ich Folgendes bekannt:
Soweit Gefahrgutbeauftragte im Seeverkehr im Besitz von Schulungsbescheinigungen nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) sind, wird auf die Verfolgung eines Verstoßes nach § 8 Absatz 6 und § 9 Absatz 2 Nummer 1 GbV als Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nummer 1 Buchstabe d GbV (§ 47 Absatz 1 des OWiG) verzichtet, wenn der Schulungsnachweis zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet und dessen Inhaber vor dem 1. Dezember 2020 eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 GbV bestanden hat.“
Österreich: BMK-Erlass vom 25.03.2020
Übergangsregelungen für den Luftverkehr
Deutschland: Luftverkehr (IATA) – Meldung vom LBA
"Coronaregeln" für den Luftverkehr
Übergangsreglungen im Bezug des Coronavirus Stand: 27.01.2021 | ||||||
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Grundlehrgang auch Online möglich? | Refresherlehrgang auch Online möglich? | Besonderheiten für Ablaufdatumszeitraum | Bemerkung | Verlängerung | Quelle | |
Personalkategorie | ||||||
1 | Ja Wird von S&P offen angeboten | Ja Wird von S&P offen angeboten | April 2020 - November 2020 | Wiederholerschulung bis vier Monate nach Ablauf des Zertifikats möglich | Verlängerung ab Ablaufmonat um zwei Jahre | NFL 2-436-18 |
2 | Ja Wird von S&P offen angeboten | Ja Wird von S&P offen angeboten | April 2020 - November 2020 | Wiederholerschulung bis vier Monate nach Ablauf des Zertifikats möglich | Verlängerung ab Ablaufmonat um zwei Jahre | NFL 2-436-18 |
3 | Nein | Ja Wird von S&P offen angeboten | April 2020 - November 2020 | Wiederholerschulung bis vier Monate nach Ablauf des Zertifikats möglich | Verlängerung ab Ablaufmonat um zwei Jahre | NFL 2-436-18 |
4 | Ja | Ja | April 2020 - November 2020 | Wiederholerschulung bis vier Monate nach Ablauf des Zertifikats möglich | Verlängerung ab Ablaufmonat um zwei Jahre | NFL 2-436-18 |
5 | Ja | Ja | April 2020 - November 2020 | Wiederholerschulung bis vier Monate nach Ablauf des Zertifikats möglich | Verlängerung ab Ablaufmonat um zwei Jahre | NFL 2-436-18 |
6 | Nein | Ja Wird von S&P offen angeboten | April 2020 - November 2020 | Wiederholerschulung bis vier Monate nach Ablauf des Zertifikats möglich | Verlängerung ab Ablaufmonat um zwei Jahre | NFL 2-436-18 |
7 | Nein | Ja | April 2020 - November 2020 | Wiederholerschulung bis vier Monate nach Ablauf des Zertifikats möglich | Verlängerung ab Ablaufmonat um zwei Jahre | NFL 2-436-18 |
8 | Nein | Ja | April 2020 - November 2020 | Wiederholerschulung bis vier Monate nach Ablauf des Zertifikats möglich | Verlängerung ab Ablaufmonat um zwei Jahre | NFL 2-436-18 |
9 | Ja | Ja | April 2020 - November 2020 | Wiederholerschulung bis vier Monate nach Ablauf des Zertifikats möglich | Verlängerung ab Ablaufmonat um zwei Jahre | NFL 2-436-18 |
10 | Ja | Ja | April 2020 - November 2020 | Wiederholerschulung bis vier Monate nach Ablauf des Zertifikats möglich | Verlängerung ab Ablaufmonat um zwei Jahre | NFL 2-436-18 |
11 | Ja | Ja | April 2020 - November 2020 | Wiederholerschulung bis vier Monate nach Ablauf des Zertifikats möglich | Verlängerung ab Ablaufmonat um zwei Jahre | NFL 2-436-18 |
12 | Ja | Ja | April 2020 - November 2020 | Wiederholerschulung bis vier Monate nach Ablauf des Zertifikats möglich | Verlängerung ab Ablaufmonat um zwei Jahre | NFL 2-436-18 |
Sie möchten gerne mehr über virtuelle Schulungen erfahren?
Hier erklären wir Ihnen alles über unser virtuelles Klassenzimmer:
Das LBA hat ein „Rundschreiben zur Wiederkehrenden Schulung für Gefahrgutpersonal nach NFL 2-436-18 in Verbindung mit den Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der internationalen Zivilluftfahrtbehörde ICAO“ herausgegeben.
Darin gewährt das LBA eine Ausnahme zu:
„a. NFL 2-436-18 Kapitel 1.1 für die wiederkehrende Schulung.
b. Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (ICAO Dokument 9284), insbesondere: i. Teil 1, Kapitel 4, § 4.2.3.
Diese Ausnahme gilt für die wiederkehrende Schulung von Personal, das am Transport gefährlicher Güter im Luftverkehr beteiligt ist und das gemäß den technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (ICAO Dokument 9284) entsprechend den Anforderungen seiner Tätigkeit geschult sein muss.
Die Gültigkeit der Zertifikate wird für 4 Monate bzw. bis zum Ablauf dieser Ausnahme verlängert, je nachdem, welches Datum zuerst eintritt, wobei das ursprüngliche Ablaufdatum als Grundlage für die Ausstellung der Zertifikate bestehen bleibt. Beispiel: Training gültig bis 31.03.2020, Verlängerung bis 31.07.2020, Gültigkeit des Trainings bis 31.03.2022. (…)“
Bedingung für die Ausnahme:
„Arbeitgeber sollen sicherstellen, dass IhreArbeitnehmer eineanderweitige Schulung / Information erhalten, um die verlängerte Gültigkeit der verschiedenen Schulungselemente der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr(ICAO Doc 9284), soweit anwendbar, auszugleichen.Dies kann z.B. durch Briefe/Informationsblätter/Bulletin/CBT/Video geschehen.“
Diese Ausnahme tritt ab 01. April in Kraft. Gültig ist sie zunächst bis 31.07.2020.
+++UPDATES+++ (sortiert von „neu“ nach „alt“)
+++UPDATE – 09.11.2020+++
Noch gibt es keine Meldungen vom LBA, wie mit Verlängerungen über den 30.11.2020 hinaus umgegangen wird. Aber die „NFL 2-436-18 in Verbindung mit ICAO T.I. als Webinar“ befasst sich mit der Zulassung virtueller Grundlehrgänge. Laut dem Schreiben ist es möglich virtuelle Grundlehrgänge für verschiedene Personalkategorien (u. a. 1 und 2) zu beantragen. Diese Beantragung haben wir in der KW 45 vorgenommen. Wir warten nun auf ein positives Feedback. Sobald dies da ist, geben wir dies hier bekannt.
+++UPDATE – 07.09.2020+++
Wir möchten die Ausnahmeregelung des LBAs nochmal kurz mit Beispielen erklären, da wir niemanden verunsichern wollen. Zertifikate, die am 30. Juni 2020 ausgelaufen sind, müssen bis spätestens 31. Oktober 2020 aufgefrischt werden. Auf dem Zertifikat wird als Ablaufdatum dann Juni 2022 sowie ein kurzer Vermerk zur Ausnahmeregelung eingetragen. Zertifikate, die am 31. Oktober 2020 auslaufen, müssen bis 28. Februar 2021 verlängert werden – es wird als Ablaufdatum Oktober 2022 eingetragen. Zertifikate, die am 31. Dezember 2020 auslaufen sind bisher NICHT von der Ausnahmeregelung betroffen und müssen bis 31.12.2020 verlängert werden.
+++UPDATE – 04.08.2020+++
Das Luftfahrtbundesamt hat die Verlängerungsfrist für Zertifikate um weitere vier Monate, von 01.08.2020 bis 30.11.2020 ausgedehnt. Damit dürfen Zertifikatsinhaber, deren Nachweis z. B. Ende August ausläuft (unter gewissen Voraussetzungen) bis Ende Dezember einen Wiederholerkurs besuchen. Den genauen Wortlaut der LBA-Meldung finden Sie hier.
+++ UPDATE – 08.05.2020 +++
Zulassung für digitale Wiederholerschulungen (Refresher) durch das LBA
Wir haben am 08.05.2020 eine Zulassung für digitale Refresher vom LBA erhalten.
Weitere Infos dazu lesen Sie hier.
+++ UPDATE – 29.04.2020 +++
Wir haben dazu viele Kundenanfragen bekommen und beim LBA nachgefragt, was genau getan werden muss, damit man der Anforderung gerecht wird.
Sie können die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, wenn Sie sich über die aktuellen Änderungen informieren. Wir haben dazu im Dezember 2019 ein Webinar aufgezeichnet. Für 59,-€ netto können Sie das Video anschauen und Ihr Zertifikat bis Ende Juli verlängern. Alternativ empfehlen wir unsere Kurse im virtuellen Klassenzimmer zu besuchen – dann haben Sie die Verlängerung gleich hinter Ihnen.
Österreich: BMK-Erlass vom 25.03.2020
+++ UPDATE – 23.04.2020 +++ Zulassung für digitale Schulungen im Luftverkehr durch die Austro Conrol (Österreich)
Wir haben am 23.04.2020 eine Zulassung erhalten.
Weitere Infos dazu lesen Sie hier.
Präsenz- und Digitaltraining – Inhouse
Gerne finden wir mit Ihnen eine einvernehmliche Lösung für die Durchführung / Verschiebung / Stornierung bereits gebuchter Veranstaltungen. Je nach Entwicklung der aktuellen Situation werden wir entsprechend reagieren.
Unser Alternativangebot
Alternativ können wir Ihnen die Inhouse-Trainings in unseren virtuellen Klassenzimmern auch digital z.B. für Ihre Mitarbeiter im Home-Office oder an Ihrem Arbeitsplatz anbieten. Durch diese Möglichkeit können wir die vereinbarten Termine einhalten und unsere Trainer können Ihre Mitarbeiter live ohne Ansteckungsrisiko unterweisen.
Wir haben mit dieser Methode bereits sehr gute Erfahrungen gesammelt und klären gerne mit Ihnen die technischen Voraussetzungen.
Auf dieser Seite können Sie sich schon einen Eindruck über dieses Angebot verschaffen:
>> Inhouse-Trainings: Digital
UPDATE:
Auch Luftverkehr-Schulungen sind ab sofort auch online möglich:
Grundschulungen
PK1,2,4,5,9.10,11,12 in Deutschland
Pk 1- PK12 in Österreich
Refesherschulungen
Pk 1- PK12 in Deutschland und Österreich
Dazu haben wir sowohl vom Luftfahrtbundesamt als auch Austro Control (Österreich) die offizielle Genehmigung bekommen.
Wir sind für Sie da: Unsere Öffnungszeiten
Wir sind nach wie vor für Sie erreichbar!
Unsere Telefonnummer 08631/1607-0 ist nach wie vor zu unseren gewöhnlichen Öffnungszeiten besetzt.
Zusätzlich erreichen Sie uns auch zu den u.a. Zeiten unter der Rufnummer: 0160-7472110
Bitte beachten Sie, dass es zu Wartezeiten kommen kann, da wir aktuell aufgrund der Infektionsgefahr mit einem wechselnden Schichtsystem arbeiten. Aufgrund der aktuell hohen Nachfrage per Telefon bitten wir Sie uns per E-Mail (info@strober-partner.de) zu kontaktieren. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Kontakt setzen.
Montag | 08:30–12:00, 13:00–17:00 |
Dienstag | 08:30–12:00, 13:00–17:00 |
Mittwoch | 08:30–12:00, 13:00–17:00 |
Donnerstag | 08:30–12:00, 13:00–17:00 |
Freitag | 08:30–12:00 |
Samstag | Geschlossen |
Sonntag | Geschlossen |
Bleiben Sie gesund!