Luftsicherheit: Frankreich verschärft REST-Verfahren

Seit Abschaffung der AOM Kontrollmethode in Deutschland 2019 sind Gebinde mit Flüssigkeiten und Feststoffen ab ca. 25 Liter bzw. KG, nicht mehr mit herkömmlichen Kontrollmethoden „sicher“ zu machen. Bis April diesen Jahres konnte man, über einen Umweg nach Frankreich, die Waren weiterhin sicher machen, da in Frankreich die RAS-Cargo (Spezielle Suche mit einem Spürhund) zugelassen war.

Deutsche Unternehmen, die das REST-Verfahren in Frankreich nutzen, müssen ab dem 1. April 2024 eine Genehmigung der französischen Zivilluftfahrtbehörde DGAC besitzen. Diese Genehmigung sollten Sie mindestens 30 Tage vor dem Transport beantragen.

Bestimmte Arten von Fracht können mit den in Deutschland zugelassenen Methoden nicht als Luftfracht sicher gemacht und versendet werden. Das sind beispielsweise Fässer mit Flüssigkeiten oder Chemikalien, oder luftdichte Gebinde mit Pulver.

Neue Genehmigungspflicht für Versender

Seit dem 1. April 2024 gibt es für das REST-Verfahren in Frankreich eine wichtige Änderung.
Die Änderung betrifft alle Versender mit Sendungen, die in luftdichten Behältern mit einem Volumen von mehr als 25 Litern verpackt sind.
Luftdicht verschlossene Behälter sind z. B. Fässer, Kanister, IBC (Intermediate Bulk Container) aus Kunststoff, Metall, Glas, Pappe usw., einschließlich luftdichter Behälter, die selbst in Kisten, Paletten usw. verpackt sind.
Diese Waren dürfen in Frankreich ab dem 1. April nur noch dann durch das REST-Verfahren sicher gemacht werden, wenn das versendende Unternehmen dafür zuvor bei der französische Zivilluftfahrtbehörde DGAC eine Genehmigung beantragt hat.
Dazu muss das versendende Unternehmen einen Fragebogen ausfüllen und and die DGAC senden.

Was heißt das konkret?
Das Genehmigungsverfahren kann bis zu 30 Tage dauern.

  1. Jeder Versender muss deshalb mindestens 30 Tage vor Nutzung des REST-Verfahrens den Antrag und den Fragebogen per E-Mail an die folgende Adresse senden:dsac-surete-fret-bf@aviation-civile.gouv.fr
  2. Die französische Behörde (DSAC) benachrichtigt den Versender dann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags. Die Benachrichtigung erfolgt in Form einer E-Mail. Sofern der Fragebogen vollständig und für die Behörde akzeptabel ausgefüllt wurde, wird in der Benachrichtigung das Datum der Genehmigung und die Kontaktperson des DSAC angegeben.
  3. Der Versender muss dann den mit dem Transport und der REST-Kontrolle beauftragten Dienstleistern (Spediteuren usw.) eine Kopie dieser Mitteilung zur Verfügung stellen. Ohne diese Kopie können die Dienstleister das REST-Verfahren in Frankreich NICHT durchführen. Das heißt, die Genehmigung muss in Kopie jede Sendung begleiten.

Welche Möglichkeiten gibt es nach dem 30.09.2024?
Alternative hierzu bzw. nach dem 30.09.2024 ist die Zulassung zum „Bekannten Versender“.

Hierzu ist es notwendig eine Sicherheitsbeauftragten und einen Stellvertreter auszubilden, Grundvoraussetzung hierfür ist die Überprüfung nach §7 LiftSiG (ZüP – Zuverlässigkeitsüberprüfung).

Die Schulungen für die Sicherheitsbeauftragten (40UE) müssen entweder in Präsenz oder als Live Webinar gemacht werden.

 

Link zur Schulung

 

Im Anschluss muss beim LBA ein Antrag auf Zulassung zum „Bekannten Versender“ gestellt werden.

Alle Mitarbeiter die mit identifizierbarer Luftfracht zu tun haben, benötigen auch eine ZüP und danach eine Schulung nach Kapitel 11.2.3.9 der DVO 2015/1998.

Die Schulungen nach 11.2.3.9 (4UE) können grundsätzlich immer auch als Online Variante absolviert werden.

Für Fragen zum Prozess stehen wir  bzw. unser Luftsicherheitsexperte Stefan Anzenhofer gerne zur Verfügung.