Prüfungszusammenfassung:
Neue Auflage zum Versand von Lithium-Batterien
Seit 01. Januar 2020 müssen die Informationen zum bestandenen UN 38.3 Test durch den Hersteller und durch nachfolgende Vertreiber anders dokumentiert werden als bisher und auf Nachfrage zur Verfügung gestellt werden.
Als Grundlage kann weiterhin der UN 38.3 Prüfbericht dienen, aber nun werden zusätzlich z.B. die kompletten Adress-Angaben inklusive Telefonnummer, Email-Adresse und Webseite gefordert.
Auch als Versender von Lithiumzellen und -batterien benötigen Sie die UN 38.3 Prüfungszusammenfassung vom Batterie- oder Gerätehersteller oder vom Lieferanten, so dass Ihre Firma diese auf Nachfrage einer Behörde, einem Spediteur oder einem Kunden zur Verfügung stellen kann.
Und im Moment müssen sich auch noch schriftlich bestätigen lassen, dass die Lithium-Zellen und Lithium-Batterien nach einem QM-Programm hergestellt wurde. Im UN Subkomitee der Experten wird bereits diskutiert diese Anforderung allein den Herstellern von Lithium-Zellen und Lithium-Batterien in die Verantwortung zu geben.
Für große Lithium-Zellen und Lithium-Batterien sind auch weitere technische Anforderungen zu bestätigen
- Kurzschluss-Sicherung
- Die Lithium-Zelle und die Lithium-Batterie muss mit einer Schutzeinrichtung gegen inneren Überdruck versehen oder so ausgelegt sein, dass ein Gewaltbruch unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird.
- Für Lithium-Batterien: Bei parallel geschaltenen Lithium-Zellen bzw. parallel geschaltenen Reihen von Lithium-Zellen müssen diese mit wirksamen Einrichtungen ausgerüstet sein, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern. Dies wird z.B. mittels Dioden oder Sicherungen erreicht.
Ohne diese Nachweise besteht ein Transportverbot.
Diese Vorgaben gelten für Lithium-Zellen und Lithium–Batterien allein, in Geräten eingebaut, mit Geräten verpackt im Luftverkehr nach ICAO TI / IATA DGR, Straßenverkehr nach ADR und im Seeverkehr nach IMDG Code – weltweit.
Können Lithiumzellen / Lithiumbatterien auch ohne UN 38.3 Test transportiert werden?
Ohne Nachweis des UN 38.3 Tests dürfen Lithiumzellen und Lithiumbatterien nur befördert werden, wenn:
- es sich um sogenannte Vorproduktionsprototypen handelt, die zum Zwecke der Prüfung zu einem Prüfinstitut oder zum Kunden befördert werden.
- Kleinserien von maximal 100 Lithiumzellen bzw. Lithiumbatterien befördert werden.
- Lithium-Zellen und Lithium-Batterien zur Entsorgung oder zum Recycling ohne vorliegende UN 38.3 Prüfungszusammenfassung befördert werden.
- es sich um defekt / beschädigte bzw. sicherheitskritisch defekte Lithium-Zellen und Lithium-Batterien handelt.
Mehr Informationen finden Sie hier:
- UN Testreihe 38.3 mit Fundstelle
- Qualitätsmanagement Programm
- UN 38.3 Prüfungszusammenfassung und Lieferantenabfrage ( für Zellen und Batterien auf Deutsch und Englisch)
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie uns auch gerne direkt telefonisch kontaktieren oder bei unserem 09.Gefahrgut-Infomarkt am 05.-07. Mai mit unseren Experten klären.