Verantwortlichkeiten im Bereich der Ladungssicherung bei der Beförderung gefährlicher Güter
Fragestellung:
Ein Lkw ist mit 12 Palletten beladen und alles ist ordnungsgemäß gesichert. Die Ware wird nun zu uns befördert, allerdings empfangen wir nur vier Paletten, die restlichen acht Paletten gehen weiter zum nächsten Kunden.
Wer ist nun für die ordnungsgemäße Ladungssicherung der verbleibenden acht Paletten verantwortlich?
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Antwort
Im letzten Entwurf der 14. Gefahrgutänderungsverordnung wurde ein zusätzlicher Absatz im § 29 definiert:
- (5) „Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert, hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach Abschnitt 7.5.7 ADR beachtet werden.“
Damit ist die Person in der Verantwortung, die in unserem Beispiel die Ladungssicherung öffnet und die vier Paletten ablädt.
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