Luftsicherheit: Frankreich verschรคrft REST-Verfahren
Seit Abschaffung der AOM Kontrollmethode in Deutschland 2019 sind Gebinde mit Flรผssigkeiten und Feststoffen ab ca. 25 Liter bzw. KG, nicht mehr mit herkรถmmlichen Kontrollmethoden „sicher“ zu machen. Bis April diesen Jahres konnte man, รผber einen Umweg nach Frankreich, die Waren weiterhin sicher machen, da in Frankreich die RAS-Cargo (Spezielle Suche mit einem Spรผrhund) zugelassen war.
Deutsche Unternehmen, die das REST-Verfahren in Frankreich nutzen, mรผssen ab dem 1. April 2024 eine Genehmigung der franzรถsischen Zivilluftfahrtbehรถrde DGAC besitzen. Diese Genehmigung sollten Sie mindestens 30 Tage vor dem Transport beantragen.
Bestimmte Arten von Fracht kรถnnen mit den in Deutschland zugelassenen Methoden nicht als Luftfracht sicher gemacht und versendet werden. Das sind beispielsweise Fรคsser mit Flรผssigkeiten oder Chemikalien, oder luftdichte Gebinde mit Pulver.
Neue Genehmigungspflicht fรผr Versender
Seit dem 1. April 2024 gibt es fรผr das REST-Verfahren in Frankreich eine wichtige รnderung.
Die รnderung betrifft alle Versender mit Sendungen, die in luftdichten Behรคltern mit einem Volumen von mehr als 25 Litern verpackt sind.
Luftdicht verschlossene Behรคlter sind z. B. Fรคsser, Kanister, IBC (Intermediate Bulk Container) aus Kunststoff, Metall, Glas, Pappe usw., einschlieรlich luftdichter Behรคlter, die selbst in Kisten, Paletten usw. verpackt sind.
Diese Waren dรผrfen in Frankreich ab dem 1. April nur noch dann durch das REST-Verfahren sicher gemacht werden, wenn das versendende Unternehmen dafรผr zuvor bei der franzรถsische Zivilluftfahrtbehรถrde DGAC eine Genehmigung beantragt hat.
Dazu muss das versendende Unternehmen einen Fragebogen ausfรผllen und and die DGAC senden.
Was heiรt das konkret?
Das Genehmigungsverfahren kann bis zu 30 Tage dauern.
- Jeder Versender muss deshalb mindestens 30 Tage vor Nutzung des REST-Verfahrens den Antrag und den Fragebogen per E-Mail an die folgende Adresse senden:dsac-surete-fret-bf@aviation-civile.gouv.fr
- Die franzรถsische Behรถrde (DSAC) benachrichtigt den Versender dann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags. Die Benachrichtigung erfolgt in Form einer E-Mail. Sofern der Fragebogen vollstรคndig und fรผr die Behรถrde akzeptabel ausgefรผllt wurde, wird in der Benachrichtigung das Datum der Genehmigung und die Kontaktperson des DSAC angegeben.
- Der Versender muss dann den mit dem Transport und der REST-Kontrolle beauftragten Dienstleistern (Spediteuren usw.) eine Kopie dieser Mitteilung zur Verfรผgung stellen. Ohne diese Kopie kรถnnen die Dienstleister das REST-Verfahren in Frankreich NICHT durchfรผhren. Das heiรt, die Genehmigung muss in Kopie jede Sendung begleiten.
Welche Mรถglichkeiten gibt es nach dem 30.09.2024?
Alternative hierzu bzw. nach dem 30.09.2024 ist die Zulassung zum „Bekannten Versender“.
Hierzu ist es notwendig eine Sicherheitsbeauftragten und einen Stellvertreter auszubilden, Grundvoraussetzung hierfรผr ist die รberprรผfung nach ยง7 LiftSiG (ZรผP – Zuverlรคssigkeitsรผberprรผfung).
Die Schulungen fรผr die Sicherheitsbeauftragten (40UE) mรผssen entweder in Prรคsenz oder als Live Webinar gemacht werden.
Im Anschluss muss beim LBA ein Antrag auf Zulassung zum „Bekannten Versender“ gestellt werden.
Alle Mitarbeiter die mit identifizierbarer Luftfracht zu tun haben, benรถtigen auch eine ZรผP und danach eine Schulung nach Kapitel 11.2.3.9 der DVO 2015/1998.
Die Schulungen nach 11.2.3.9 (4UE) kรถnnen grundsรคtzlich immer auch als Online Variante absolviert werden.
Fรผr Fragen zum Prozess stehen wirย bzw. unser Luftsicherheitsexperte Stefan Anzenhofer gerne zur Verfรผgung.